AGB


§ 1. Geltung
Werden Mair Elektronik GmbH Vertragsbedingungen gestellt, die in Widerspruch zu den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, so werden die Bedingungen der Gegenseite selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn  ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

§ 2. Angebote
Alle Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Mündliche, telefonische und auch durch Vertreter getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Angebote mit Materialbeistellung beruhen auf einer Tauglichkeit für eine Vollautomatenbestückung, d.h., daß die vom Kunden gelieferten Bauteile in Originalverpackung des Herstellers, auf Gurt, in Stangen oder in Trays (je nach Bauteil) beigestellt werden müssen.

§ 3. Haftung bei Terminsüberschreitung; Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
(1) Hält die Mair Elektronik GmbH den vereinbarten Termin für die von ihr zu erbringende Leistung nicht ein, so hat der Kunde nur dann ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er die Mair Elektronik GmbH zuvor eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt hat, daß er die Annahme der Werkleistung nach dem Ablauf der Frist ablehnen werde. Eine Nachfristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn der Kunde der Mair Elektronik GmbH bei Vertragsschluß darüber aufgeklärt hat, daß er an einer Erbringung der Leistung nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins aus nachvollziehbaren Gründen kein Interesse mehr hat. Die Gründe sind bei der Auftragsvergabe im einzelnen darzulegen und im Bestreitensfall vom Kunden zu beweisen. Auf Fixtermine und ähnliche Ausschlußfristen kann sich der Kunde nur berufen, wenn diese bei der Auftragserteilung ausdrücklich als solche gekennzeichnet waren. Einer Nachfristsetzung bedarf es auch dann nicht, wenn die Mair Elektronik GmbH die Erfüllung des Auftrags grundlos verweigert.
(2) Nachfristen, die der Mair Elektronik GmbH gesetzt werden, dürfen 25% der Zeit, die für die Abwicklung des Auftrags vereinbart ist, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unterschreiten.

§ 4. Einrichtungszeit
(1) Hat die Mair Elektronik GmbH dem Kunden ein Angebot übermittelt, in welchem eine Herstellungsfrist angegeben ist, so bleibt der Mair Elektronik GmbH nur an diese Frist gebunden, wenn das Angebot innerhalb von 10 Kalendertagen nach seiner Absendung an den Kunden von diesem angenommen wird. Hat der Kunde selbst eine Herstellungsfrist genannt, so ist diese für die Mair Elektronik GmbH nur dann verbindlich, wenn die Mair Elektronik GmbH sie schriftlich bestätigt hat.
(2) Der Kunde hat, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, seine eigene Zeitplanung so auszurichten, daß die Mair Elektronik GmbH eine angemessene Einrichtungszeit von mindestens 3 Tagen ab Zugang sämtlicher Auftragsunterlagen verbleibt. Herstellungsfristen beginnen erst nach dem Ablauf dieser Einrichtungszeit zu laufen. Des Weiteren muss die Mair Elektronik GmbH bei einer innerhalb der Herstellungsfrist erfolgten Ablieferung der Leistung noch ausreichend Zeit für Nachbesserungsarbeiten zur Verfügung stehen.

§ 5. Transportzeit
Liefertermine und Herstellungsfristen sind gewahrt, wenn die Mair Elektronik GmbH die Leistung am letzten Fristtag zur Versendung bzw. zum Transport zum Kunden auf den Weg bringt.

§ 6. Versandrisiko
Die Sach- und Preisgefahr bei Versendung und Transport der Werkleistung trägt der Kunde. Sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart ist, finden die Vorschriften über den Versendungskauf, § 447 BGB entsprechende Anwendung.

§ 7. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Durchführung des Auftrags
(1) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Durchführung des Auftrags bestehen nur, wenn sich die Mair Elektronik GmbH in Verzug befindet und die von ihr geschuldete Leistung auch innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erbringt.
(2) Verzögerungen, die auf Gründe zurückzuführen sind, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere fehlerhafte Planvorgaben und Unterlagen, nachträgliche Änderungswünsche des Kunden usw., führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Mair Elektronik GmbH zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Verfügung stehenden Zeit. Vorher vereinbarte Herstellungstermine verlieren in solchen Fällen ihre Verbindlichkeit, es sei denn, sie werden von der Mair Elektronik GmbH in Kenntnis der Verzögerung ausdrücklich bestätigt.
(3) Die Mair Elektronik GmbH gerät mit der Sachleistungspflicht, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart ist, erst nach Zugang einer schriftlichen Mahnung in Verzug. Herstellungstermine sind nur dann als Fixtermine zu verstehen, wenn dies bei Auftragsvergabe ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 8. Untersuchungs- und Mängelanzeigepflicht des Kunden
(1) Die Mair Elektronik GmbH ist während der Durchführung des Auftrages jederzeit berechtigt, Kontrolldokumente zu erstellen und an den Kunden zu übermitteln. Der Kunde hat diese Kontrolldokumente unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Fehlerfreiheit, Tauglichkeit, für den vertragsgemäßen Gebrauch und Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften hin zu überprüfen. Ist er dazu ausnahmsweise nicht in der Lage, hat er der Mair Elektronik GmbH hiervon unverzüglich Nachricht zu geben. Die Kontrolldokumente sind unverzüglich nach erfolgter Überprüfung vom Kunden durch schriftliche Erklärung freizugeben. Erfolgt binnen angemessener Zeit keine Rückmeldung des Kunden, so gelten die Kontrolldokumente als genehmigt. Herstellungsfristen im Sinne von Ziffer 4 dieser Bedingungen verlängern sich um die Zeitspanne zwischen Absendung der Kontrolldokumente durch die Mair Elektronik GmbH und den Zugang der Freigabeerklärung bei ihr, sofern nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wird.
(2) Der Kunde hat das Ergebnis der Leistung spätestens innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten seit Ablieferung der Leistung auf Vollständigkeit, Fehlerfreiheit, Tauglichkeit für den vertragsgemäßen Gebrauch und Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Werden Mängel der Leistung festgestellt, so sind diese unverzüglich und substantiiert der Mair Elektronik GmbH mitzuteilen. Wenn möglich und ihm zumutbar, hat der Kunde konkrete Abhilfevorschläge zu übermitteln. Außer im Falle besonderer Eilbedürftigkeit ist das Nachbesserungsverlangen in schriftlicher Form zu stellen.
(3)Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung der Leistung oder die Anzeige von entdeckten Mängeln, so gilt die Leistung als genehmigt. Gewährleistungsrechte des Kunden können in diesem Falle nicht mehr durchgesetzt werden. Gleiches gilt für den Fall der Freigabe und der unterstellten Genehmigung von Kontrolldokumente nach Maßgabe des oben stehenden Absatzes 1, soweit es sich um Mängel handelt, die bereits anhand der Kontrolldokumente erkennbar waren.
(4)Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für alle von uns gelieferten Produkte ein Jahr. Sie erlischt jedoch vorzeitig, sobald durch den Besteller Reparaturversuche oder Veränderungen vorgenommen werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.

§ 9. Nachbesserung und weitere Gewährleistungsansprüche des Kunden
(1)Soweit die von der Mair Elektronik GmbH erbrachte Leistung Mängel aufweist und diese rechtzeitig mitgeteilt werden, hat der Kunde Anspruch auf Nachbesserung. Der Kunde hat der Mair Elektronik GmbH besonders darauf hinzuweisen, wenn die Nachbesserung unter außergewöhnlichem Zeitdruck steht. Werden die geltend gemachten Mängel nicht ausreichend substantiiert lokalisiert, obwohl dies dem Kunden möglich und zumutbar wäre, ist die Mair Elektronik GmbH berechtigt, das Nachbesserungsverlangen angemessen zurückzustellen. Scheitert eine Nachbesserung daran, daß der Kunde an bestimmten Vorgaben festhält, die eine Nachbesserung aus technischen Gründen ausschließen, so ist die Mair Elektronik GmbH zu weiteren Abhilfebemühungen nicht verpflichtet.
(2) Im Regelfall sind der Mair Elektronik GmbH zwei Nachbesserungsversuche zuzubilligen, sofern diese innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden. Schlagen diese Nachbesserungsversuche fehl, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein sofortiger Anspruch des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages besteht nur dann,wenn die Beseitigung der Mängel unmöglich ist, von der Mair Elektronik GmbH ohne triftigen Grund verweigert wird oder wenn ein besonderes, der Mair Elektronik GmbH bei Vertragsschluß mitgeteiltes Interesse des Bestellers dies erfordert.

§ 10. Änderungswünsche
Begehrt der Kunde nach Vertragsschluß eine Änderung der zu erbringenden oder bereits erbrachten Leistung, so ist im Zweifel von einem Änderungswunsch auszugehen. Änderungswünsche sind gesondert zu den üblichen Bedingungen von der Mair Elektronik GmbH zu vergüten. Sie führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Mair Elektronik GmbH zur Verfügung stehenden Herstellungsfristen; ferner ist der Mair Elektronik GmbH erneut eine angemessene Einrichtungszeit ab Zugang der für die Änderungswünsche maßgeblichen Unterlagen einzuräumen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kunde sein Begehren ausdrücklich als Nachbesserungsverlangen gekennzeichnet und daran substantiiert und lokalisiert auf Mängel des Arbeitsergebnisses hingewiesen hat.

§ 11. Vom Kunden zu vertretende Mängel des Werks
Beruht ein Mangel der von der Mair Elektronik GmbH erbrachten Leistung auf Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere auf der Überlassung fehlerhafter Planunterlagen oder der Erteilung fehlerhafter Weisungen, so scheidet eine Haftung von der Mair Elektronik GmbH aus. Wird hierdurch die Erfüllung des Auftrages für die Mair Elektronik GmbH unmöglich, kann sie einen ihrem bisherigen Aufwand entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Bleibt der Auftrag ausführbar, kann die Mair Elektronik GmbH den ihr entstandenen Mehraufwand gesondert vergütet verlangen. Die Rechte der Mair Elektronik GmbH aus § 645 BGB bleiben unberührt.

§ 12. Schadensersatz
(1)Schadensersatzansprüche des Kunden sind, sofern der Kunde Unternehmer ist, im Falle einfacher Fahrlässigkeit von der Mair Elektronik GmbH oder ihrer Mitarbeiter auf denjenigen Haftungsbetrag beschränkt, der als übliches Schadensrisiko bei Vertragsschluß objektiv vorhersehbar war. Regelmäßig ist ein Schadensbetrag als nicht vorhersehbar im Sinne des vorangegangenen Satzes anzusehen, wenn er 500% der vereinbarten Vergütung übersteigt.Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensherbeiführung bestehen diese Beschränkungen nicht.
(2) Risiken, gegen die sich der Kunde durch Abschluß einer Versicherung schützen kann, werden in jedem Fall nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Mair Elektronik GmbH oder ihren Mitarbeitern ersetzt. Ist der Kunde kein Unternehmer, so findet der vorangegangene Satz keine Anwendung.
(3) Für den Fall, daß Fehler im Entflechtungsvorgang die Herstellung einer zweiten Muster-Leiterplatine erforderlich machen, ohne daß der Mair Elektronik GmbH der Vorwurf des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit trifft, hat die Mair Elektronik GmbH die Kosten der Herstellung einer zweiten Muster-Leiterplatine nicht zu tragen. Die Parteien sind sich darüber einig, daß es sich in diesen Fällen nicht um einen Schaden des Kunden handelt, sondern um ein vertragsimmanentes generelles Risiko.
(4) Der Kunde hat der Mair Elektronik GmbH im gegebenen Fall bei der Auftragsvergabe unaufgefordert darauf hinzuweisen, daß bei Erbringung einer fehlerhaften Leistung erhebliche Folgeschäden drohen können. Unterbleibt ein solcher Hinweis, besteht eine Freistellungspflicht des Kunden gegenüber der Mair Elektronik GmbH in Höhe desjenigen Betrages, der den Umfang eines üblicherweise vorhersehbaren Schadens übersteigt.
(5) Vor Beginn einer Serienfertigung hat der Kunde durch Probeläufe und sonstige geeignete Überprüfungen sicherzustellen, daß die Leistungen der Mair Elektronik GmbH bzw. den darauf basierenden Produkten keine Gefahren für Dritte ausgehen. Eine evtl. Produkthaftpflicht gegenüber Dritten trifft ausschließlich den Kunden. Er hat in Zweifelsfällen nach außen hin klarzustellen, daß er die Herstellereigenschaft bezüglich sämtlicher Bauteile und deren Anordnung innehat. Kommt der Kunde dem nicht nach, trifft ihn eine Freistellungspflicht gegenüber der Mair Elektronik GmbH.

§ 13. Versagen von EDV-Einrichtung
(1) Die Mair Elektronik GmbH hat sich nicht für solche Fehler oder Verzögerung der Leistung, die auf einem üblicherweise nicht beherrschbaren Versagen technischer Hilfsmittel, insbesondere von EDV-Anlagen und Computerprogrammen, beruhen. Ein üblicherweise nicht beherrschbares Versagen liegt vor bei unvorhersehbaren Betriebsstörungen der EDV-Anlage trotz ordnungsgemäßer Pflege, Wartung und Up-Dating der einschlägigen Software.
(2) Fehler bei der Datenfernübertragung (DVÜ) gehen nicht zu Lasten der Mair Elektronik GmbH.

§ 14. Rücktrittsrecht
(1) Zeigen sich nach Übernahme des Auftrages Hindernisse, mit deren Entstehung die Mair Elektronik GmbH vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (insbesondere unvorhersehbarer oder unüblicher Aufwand, Durchführung des Auftrags nur mit teureren Alternativlösungen), so kann die Mair Elektronik GmbH vom Vertrag zurücktreten und anteilige Vergütung verlangen.
(2) Statt des Rücktritts kann die Mair Elektronik GmbH auch am Vertrag festhalten und eine Heraufsetzung seiner Vergütung entsprechend dem entstandenen Mehraufwand verlangen. Die Mair Elektronik GmbH wird in diesem Fall die vorherige Zustimmung des Kunden einholen, wenn sich die Auftragsabwicklung um voraussichtlich mehr als 25% verteuert. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, bleibt das Rücktrittsrecht von der Mair Elektronik GmbH unberührt.
(3) Das Rücktrittsrecht des Kunden bestimmt sich nach Ziffer 3 dieser Bedingungen.

§15. Zahlungsmodalitäten
(1) Die Endpreise gelten ab Werk Schwaig ausschließlich Verpackung.
(2) Der Rechnungsbetrag ist, insofern nicht per Nachnahme geliefert wird und keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, 8 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Etwaige Skontoabzüge werden nachgefordert. Wir behalten uns vor, bei Annahme des Auftrages ein Drittel der vereinbarten Vergütung als Anzahlung zu verlangen.
(3) Für Zahlungen nach Verzugseintritt ist die Mair Elektronik GmbH berechtigt, an den Kunden die jeweils anfallenden Zusatzkosten wie Zinsen in Höhe von 14 % p.a. und Kosten zu berechnen, sofern der Kunde nicht nachweist, daß der Mair Elektronik GmbH ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Mair Elektronik GmbH kann aber auch einen höheren Schaden nachweisen und Ersatz verlangen.

§ 16. Pflichten der Vertragsparteien bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
(1) Der Kunde erklärt sich durch die Vergabe des Auftrags damit einverstanden, daß die Mair Elektronik GmbH die von ihr selbst angefertigten Unterlagen, z.B. interne Fertigungsunterlagen usw., als ihr geistiges Eigentum behält, sofern nicht bei Vertragsschluß ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde.
(2) Unterlagen, die vom Kunden stammen, sind nur nach Aufforderung an diesen zurückzureichen. Eine Aufbewahrungspflicht trifft die Mair Elektronik GmbH nur für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Nach Ablauf der Gewährleistungspflicht ist die Mair Elektronik GmbH ferner berechtigt, alle von ihr erstellten und gespeicherten Daten zu beseitigen. Die Mair Elektronik GmbH versichert, daß sie die ihr überlassenen Unterlagen mit der gebotenen Diskretion und Verschwiegenheit behandelt.

§ 17. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Mair Elektronik GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Kaufpreis für vom Kunden bestimmte Waren bezahlt ist, sofern noch andere Forderungen gegen den Kunden bestehen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Hingabe von Wechseln und Schecks bis zur vollständigen Einlösung bestehen. Bei fälligen Rechnungsbeträgen ist die Mair Elektronik GmbH zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum von der Mair Elektronik GmbH stehende Ware gesondert zu lagern. Er vermittelt der Mair Elektronik GmbH den Besitz als Entleiher.
(2) Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern, zu montieren, zu verarbeiten oder zu verwerten. Soweit durch die Verarbeitung oder Vermengung das Eigentum von der Mair Elektronik GmbH untergeht, erhält die Mair Elektronik GmbH zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Saldenvorbehalt das Miteigentum an der neuen Ware, im Verhältnis des Wertes der Waren von der Mair Elektronik GmbH zum Wert der mitverarbeiteten oder vermengten Waren. Der Kunde tritt der Mair Elektronik GmbH schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung der im Eigentum von der Mair Elektronik GmbH stehenden Waren zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherheit aller Ansprüche aus dem Saldenvorbehalt. Der Kunde darf kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist zum Einzug der Mair Elektronik GmbH abgetretenen Forderung bis auf Widerruf berechtigt und verpflichtet; die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Der Kunde hat auf Verlangen von der Mair Elektronik GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Die Mair Elektronik GmbH kann dann die Herausgabe der Ware verlangen und diese abholen.
(3) Der Kunde hat kein Recht zum Besitz. Die Mair Elektronik GmbH kann dem Abnehmer des Kunden die Abtretung der Forderung an die Mair Elektronik GmbH anzeigen und diese selbst einziehen. Die Mair Elektronik GmbH verpflichtet sich, das Eigentum an Waren und an abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Kunden an diesen zu übertragen, soweit der Wert der Forderungen den Wert der gesamten Forderung von der Mair Elektronik GmbH um 20% übersteigt.

§ 18. Gerichtsstand; Geltung bundesdeutschen Rechts
Gegenüber inländischen Kunden, die Kaufleute im Sinne des Handelsrechts sind, sowie gegenüber ausländischen Kunden ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland wird als Gerichtsstand München vereinbart. In den übrigen Fällen verbleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsständen. Es gilt stets das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 19. Schlußbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Die Annahme der Ware gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Bedingungen.

Stand 10. März 2015